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   BVerwG, 01.02.2006 - 1 DB 1.05   

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https://dejure.org/2006,22415
BVerwG, 01.02.2006 - 1 DB 1.05 (https://dejure.org/2006,22415)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.2006 - 1 DB 1.05 (https://dejure.org/2006,22415)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 1 DB 1.05 (https://dejure.org/2006,22415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Früherer Beamter; Ausnahme von der Verpflichtung zur intensiven Suche einer neuen Arbeitsstelle wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit; Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BDG § 85 Abs. 3 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2006 - 1 DB 1.05
    Denn der Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag tritt nach bisherigem Recht weder hinter Sozialhilfeleistungen noch hinter Leistungen der Arbeitsförderung zurück (vgl. Urteil vom 8. März 2005 BVerwG 1 D 15.04 m.w.N.), weil diese Leistungen ihrerseits auch im Verhältnis zum alimentären Unterhaltsbeitrag nur subsidiär zu gewähren sind.

    Als Maßstab für die Bedarfsberechnung stellt der Senat nunmehr nach Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 1. Januar 2005 auf die pauschalierten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende (§§ 20, 28 SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende ) ab, ergänzt um die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen insbesondere für Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. dazu Urteil vom 8. März 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.01.2002 - 1 DB 34.01

    Früherer Beamter; Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach den bei

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2006 - 1 DB 1.05
    Das Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§ 110 Abs. 2 BDO) ist nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 als Annex-Verfahren zum abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG nach dem bisherigen Recht der Bundesdisziplinarordnung "fortzuführen" (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 BVerwG 1 DB 34.01 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10).

    Die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags richtet sich nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes materiellrechtlich ebenfalls nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung, wenn wie hier die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruhte (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.2004 - 1 D 3.03

    Anforderungen an die gerichtliche Verwertung von schrifltichen

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2006 - 1 DB 1.05
    Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des beschließenden Senats vom 26. Februar 2004 BVerwG 1 D 3.03 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhaltsbeitrag für die Dauer von neun Monaten auf 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

    Da aufgrund des angegriffenen Gesundheitszustands schon seit Jahren die Dienstfähigkeit des damals aktiven Beamten eingeschränkt war, wie im Senatsurteil vom 26. Februar 2004 a.a.O. (Urteilsabdruck S. 20) festgestellt ist, ist das Verlangen nach einer amtsärztlichen Untersuchung nicht unbillig.

  • BVerwG, 05.10.2000 - 1 DB 18.00

    Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags; Bedürftigkeit zu vertreten, weil kein

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2006 - 1 DB 1.05
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 5. Oktober 2000 BVerwG 1 DB 18.00 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 7 m.w.N.) ausgeführt hat, setzt eine erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags entsprechend seinem Zweck als Übergangsleistung voraus, dass sich der frühere Beamte intensiv um die Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit bemüht hat.
  • VG Düsseldorf, 17.05.2005 - 38 K 1571/05

    Unterhaltsbeitrag

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2006 - 1 DB 1.05
    BVerwG 1 DB 1, 05 VG 38 K 1571/05.BDG.
  • BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08

    Frühere Postbeamtin (an chronischer Neurodermitis leidend); nach fünf

    Der Senat hatte in diesem Zusammenhang wiederholt ergänzend betont, dass der Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung weder hinter Sozialhilfeleistungen noch hinter Leistungen der Arbeitsförderung zurücktrete, weil diese Leistungen ihrerseits auch im Verhältnis zum Unterhaltsbeitrag nur subsidiär zu gewähren seien (vgl. zuletzt z.B. Urteil vom 8. März 2005 BVerwG 1 D 15.04 juris und Beschluss vom 1. Februar 2006 BVerwG 1 DB 1, 05 IÖD 2006, 118, jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 06.05.2009 - 28 A 1655/08

    Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Inkrafttreten des Hessischen

    Stellt aber das Neubewilligungsverfahren in diesem Sinne ein Annexverfahren dar, so fällt es unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG (entsprechend § 90 Abs. 1 Satz 1 HDG; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 1 DB 34.01 - ZBR 2002, 436; vom 15. November 2004 - 1 DB 6, 04 - Juris; vom 1. Februar 2006 - 1 DB 1, 05 - IÖD 2006, 118 sowie vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2, 08 - DÖV 2008, 923; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 24 DH 1826/07 -).
  • OVG Niedersachsen, 21.09.2007 - 6 ZD 3/07

    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdegericht bei Beschwerden

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 1.2. 2006 - BVerwG 1 DB 1, 05 -, IÖD 2006, 118, zitiert nach Juris, Rn. 13, m. w. N) ist davon auszugehen, dass das Verfahren über einen Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Unterhaltsbeitrag erstmalig noch nach § 77 BDO bewilligt wurde, gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG als Annex-Verfahren zu dem abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren nach dem Recht der Bundesdisziplinarordnung "fortzuführen" ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - 21d A 571/07

    Aberkenntnis eines Ruhegehaltes wegen eines Dienstvergehens unter gleichzeitiger

    BVerwG, Beschlüsse vom 15.1.2002 - 1 DB 34.01 -, ZBR 2002, 436, 15.11.2004 - 1 DB 6, 04 -, JURIS, 1.2.2006 - 1 DB 1, 05 -, IÖD 2006, 118, und 27.9.2006 - 1 DB 7, 06 -, JURIS.
  • BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06

    Früherer Postbeamter; Antrag der obersten Dienstbehörde auf rückwirkende

    11 Ausgehend von dem auch unter Geltung des Bundesdisziplinargesetzes fortbestehenden Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags, dem Umstand, dass das neue Recht die Möglichkeit einer Neubewilligung nicht mehr ausdrücklich vorsieht und der Tatsache, dass die in der bisherigen Disziplinarpraxis auf den Regelzeitraum von sechs Monaten begrenzte Erstbewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 77 BDO anders als § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG mit der Möglichkeit einer vom dispositiven Recht abweichenden Bewilligung nicht auf einer abschließenden Billigkeitsentscheidung beruhte, lässt der Senat in ständiger Rechtsprechung (grundlegend Beschluss vom 15. Januar 2002 a.a.O., auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 2006 BVerwG 1 DB 1, 05 IÖD 2006, 118) übergangsweise die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO zu.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2007 - 6 B 1093/07

    Gebotenheit von verschiedenen oder mehrfachen Untersuchungen auch im

    vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118, vom 2. März 1995 - 5 B 26/95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267, und vom 1. Februar 2006 - 1 DB 1/05 -, IÖD 2006, 118.
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